Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 348 BGBErfüllung Zug-um-Zug

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 348 BGB (amtliche Fassung)

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 348, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 348 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 348 Abs. 1 S. 1 BGB

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