§ 351 BGBUnteilbarkeit des Rücktrittsrechts
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 351, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 351 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 351 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rücktritt“
- § 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
- § 347 BGB Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- § 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug
- § 349 BGB Erklärung des Rücktritts
- § 350 BGB Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
- § 351 BGB Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
- § 352 BGB Aufrechnung nach Nichterfüllung
- § 353 BGB Rücktritt gegen Reugeld
- § 354 BGB Verwirkungsklausel
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