§ 352 BGBAufrechnung nach Nichterfüllung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 352, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 352 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 352 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rücktritt“
- § 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
- § 347 BGB Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- § 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug
- § 349 BGB Erklärung des Rücktritts
- § 350 BGB Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
- § 351 BGB Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
- § 352 BGB Aufrechnung nach Nichterfüllung
- § 353 BGB Rücktritt gegen Reugeld
- § 354 BGB Verwirkungsklausel
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