Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 352 BGBAufrechnung nach Nichterfüllung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 352 BGB (amtliche Fassung)

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 352, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 352 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 352 Abs. 1 S. 1 BGB

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