§ 354 BGBVerwirkungsklausel
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 354, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 354 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 354 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rücktritt“
- § 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
- § 347 BGB Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- § 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug
- § 349 BGB Erklärung des Rücktritts
- § 350 BGB Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
- § 351 BGB Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
- § 352 BGB Aufrechnung nach Nichterfüllung
- § 353 BGB Rücktritt gegen Reugeld
- § 354 BGB Verwirkungsklausel
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