§ 347 BGBNutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5: Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 1: Rücktritt
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 347, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 347 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 347 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Rücktritt“
- § 346 BGB Wirkungen des Rücktritts
- § 347 BGB Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt
- § 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug
- § 349 BGB Erklärung des Rücktritts
- § 350 BGB Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
- § 351 BGB Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
- § 352 BGB Aufrechnung nach Nichterfüllung
- § 353 BGB Rücktritt gegen Reugeld
- § 354 BGB Verwirkungsklausel
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