§ 440 BGBBesondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 440, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 440 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 440 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434 BGB Sachmangel
- § 435 BGB Rechtsmangel
- § 436 BGB Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 439 BGB Nacherfüllung
- § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441 BGB Minderung
- § 442 BGB Kenntnis des Käufers
- § 443 BGB Garantie
- § 444 BGB Haftungsausschluss
- § 445 BGB Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445a BGB Rückgriff des Verkäufers
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