§ 280 BGBSchadensersatz wegen Pflichtverletzung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 280, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 280 BGB?
§ 280 BGB ist die Grundnorm fuer Schadensersatz wegen Pflichtverletzung im Schuldrecht. Wenn dein Vertragspartner eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt und du dadurch einen Schaden erleidest, kannst du ueber diese Vorschrift Ersatz verlangen.
Die Voraussetzungen fuer einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB sind:
- Es besteht ein Schuldverhaeltnis (Vertrag, vertragsaehnliches Verhaeltnis oder gesetzliches Schuldverhaeltnis).
- Der Schuldner hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhaeltnis verletzt.
- Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten (Verschulden wird vermutet, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Dir ist ein Schaden entstanden.
Besonders wichtig: Das Verschulden wird vermutet. Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das erleichtert die Durchsetzung deines Schadensersatzanspruchs erheblich.
§ 280 Abs. 2 und 3 BGB verweisen auf zusaetzliche Voraussetzungen fuer bestimmte Schadensarten. Fuer Schadensersatz wegen Verzoegerung (Verzugsschaden) brauchst du zusaetzlich die Voraussetzungen des § 286 BGB. Fuer Schadensersatz statt der Leistung brauchst du § 281, § 282 oder § 283 BGB.
§ 280 BGB erfasst dabei alle Pflichtverletzungen: Hauptleistungspflichten (z. B. mangelhafte Lieferung), Nebenleistungspflichten und Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Der BGH betont, dass die Norm eine umfassende Anspruchsgrundlage fuer alle vertraglichen Pflichtverletzungen darstellt (BGH, Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 16/07).
Beispiel aus der Praxis
Du beauftragst einen Handwerker, dein Badezimmer zu fliesen. Bei der Arbeit beschaedigt er durch Unachtsamkeit deine Badewanne. Die Beschaedigung der Badewanne ist eine Verletzung der Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Da der Handwerker die Pflichtverletzung zu vertreten hat (sein Verschulden wird vermutet, und er kann sich nicht entlasten), kannst du nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz fuer die Reparatur oder den Ersatz der Badewanne verlangen.
Häufige Fragen zu § 280 BGB
Wann kann ich Schadensersatz nach § 280 BGB verlangen?
Du kannst Schadensersatz verlangen, wenn dein Vertragspartner eine Pflicht aus dem Schuldverhaeltnis verletzt hat, er das zu vertreten hat und dir dadurch ein Schaden entstanden ist. Das Verschulden wird dabei vermutet.
Was bedeutet die Beweislastumkehr in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB?
Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Du als Geschaedigter musst also nicht nachweisen, dass dein Vertragspartner schuldhaft gehandelt hat. Er muss sich entlasten.
Was ist der Unterschied zwischen § 280 Abs. 1 und § 280 Abs. 3 BGB?
§ 280 Abs. 1 BGB ist die Grundnorm fuer einfachen Schadensersatz neben der Leistung. § 280 Abs. 3 BGB verweist auf zusaetzliche Voraussetzungen, wenn du Schadensersatz statt der Leistung verlangst, also auf die gesamte Leistung verzichtest.
Gilt § 280 BGB auch ohne Vertrag?
Ja, § 280 BGB setzt ein Schuldverhaeltnis voraus, das muss aber kein Vertrag sein. Auch vorvertragliche Schuldverhaeltnisse (§ 311 Abs. 2 BGB) und gesetzliche Schuldverhaeltnisse koennen genuegen.
§ 280 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 280 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Verpflichtung zur Leistung“
- § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241a BGB Unbestellte Leistungen
- § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
- § 243 BGB Gattungsschuld
- § 244 BGB Fremdwährungsschuld
- § 245 BGB Geldsortenschuld
- § 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz
- § 247 BGB Basiszinssatz
- § 248 BGB Zinseszinsen
- § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250 BGB Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252 BGB Entgangener Gewinn
- § 253 BGB Immaterieller Schaden
Verwandte Vorschriften
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.