Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 246 BGBGesetzlicher Zinssatz

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 246 BGB (amtliche Fassung)

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 246, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 246 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 246 Abs. 1 S. 1 BGB

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