§ 242 BGBLeistung nach Treu und Glauben
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 242, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 242 BGB?
§ 242 BGB ist eine der wichtigsten Generalklauseln des deutschen Zivilrechts. Die Vorschrift verpflichtet jeden Schuldner, seine Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben es unter Beruecksichtigung der Verkehrssitte verlangen.
Obwohl der Wortlaut kurz und allgemein gehalten ist, hat die Rechtsprechung aus § 242 BGB zahlreiche Rechtsinstitute entwickelt, die das gesamte Zivilrecht durchziehen. Die wichtigsten sind:
- Verwirkung: Ein Recht kann nicht mehr durchgesetzt werden, wenn der Berechtigte es ueber laengere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, dass es nicht mehr ausgeubt wird.
- Verbot widerspruechlichen Verhaltens (venire contra factum proprium): Wer durch sein frueheres Verhalten ein Vertrauen begruendet hat, darf sich nicht in Widerspruch dazu setzen.
- Unzumutbarkeit: Eine Leistung kann verweigert werden, wenn ihre Erbringung dem Schuldner nicht zumutbar ist.
- Nebenpflichten: Aus § 242 BGB ergeben sich Schutz-, Ruecksichtnahme- und Aufklaerungspflichten, auch wenn sie im Vertrag nicht ausdruecklich vereinbart wurden.
§ 242 BGB wirkt als Korrektiv: Auch wenn ein Anspruch dem Wortlaut nach besteht, kann seine Durchsetzung gegen Treu und Glauben verstossen. Der BGH wendet die Vorschrift regelmaessig an, um unbillige Ergebnisse zu korrigieren (BGH, Urteil vom 16.02.2005, IV ZR 18/04).
Wichtig: § 242 BGB gilt nicht nur im Vertragsrecht, sondern im gesamten Privatrecht und wird sogar im oeffentlichen Recht entsprechend angewendet.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter erhoet seit 15 Jahren nie die Miete, obwohl er das laut Vertrag und Gesetz koennte. Der Mieter richtet sich darauf ein und plant seine Finanzen entsprechend. Wenn der Vermieter jetzt ploetzlich die gesamte Mieterhoehung fuer die letzten 15 Jahre auf einmal verlangen wuerde, koennte das gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstossen. Das Recht auf Mieterhoehung waere moeglicherweise verwirkt, weil der Mieter berechtigterweise darauf vertraut hat, dass der Vermieter es nicht mehr geltend macht.
Häufige Fragen zu § 242 BGB
Was bedeutet Treu und Glauben nach § 242 BGB?
Treu und Glauben ist ein Grundsatz, der Redlichkeit, Ruecksichtnahme und Fairness im Rechtsverkehr verlangt. Jeder muss sich so verhalten, wie es ein anstaendiger Vertragspartner tun wuerde.
Was ist Verwirkung nach § 242 BGB?
Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn der Berechtigte es laengere Zeit nicht ausgeubt hat und der andere darauf vertraut hat, dass es nicht mehr geltend gemacht wird. Es braucht ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment.
Kann § 242 BGB einen bestehenden Anspruch verhindern?
Ja. Auch wenn ein Anspruch formal besteht, kann seine Durchsetzung gegen Treu und Glauben verstossen. Die Einrede aus § 242 BGB kann den Anspruch im Einzelfall sperren.
Gilt § 242 BGB nur fuer Vertraege?
Nein, § 242 BGB gilt im gesamten Privatrecht und wird sogar im oeffentlichen Recht entsprechend herangezogen. Er ist eine uebergreifende Generalklausel.
Was sind Nebenpflichten aus § 242 BGB?
Neben den vertraglich vereinbarten Hauptpflichten ergeben sich aus § 242 BGB zusaetzliche Schutz-, Ruecksichtnahme- und Aufklaerungspflichten. Sie schuetzen die Interessen des Vertragspartners, auch wenn sie nicht ausdruecklich vereinbart wurden.
§ 242 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 242 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Verpflichtung zur Leistung“
- § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241a BGB Unbestellte Leistungen
- § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
- § 243 BGB Gattungsschuld
- § 244 BGB Fremdwährungsschuld
- § 245 BGB Geldsortenschuld
- § 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz
- § 247 BGB Basiszinssatz
- § 248 BGB Zinseszinsen
- § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250 BGB Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252 BGB Entgangener Gewinn
- § 253 BGB Immaterieller Schaden
Verwandte Vorschriften
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