§ 252 BGBEntgangener Gewinn
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 252, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 252 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 252 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Verpflichtung zur Leistung“
- § 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241a BGB Unbestellte Leistungen
- § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
- § 243 BGB Gattungsschuld
- § 244 BGB Fremdwährungsschuld
- § 245 BGB Geldsortenschuld
- § 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz
- § 247 BGB Basiszinssatz
- § 248 BGB Zinseszinsen
- § 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250 BGB Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251 BGB Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252 BGB Entgangener Gewinn
- § 253 BGB Immaterieller Schaden
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