Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 241 BGBPflichten aus dem Schuldverhältnis

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 241 BGB (amtliche Fassung)

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 241, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Katharina Vogt am 21.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 241 BGB?

§ 241 BGB ist die Grundnorm des Schuldrechts. Sie beschreibt, welche Pflichten aus einem Schuldverhältnis entstehen, also aus Vertrag, Gesetz oder geschäftlichem Kontakt.

Absatz 1 regelt die Leistungspflicht: Der Gläubiger darf vom Schuldner eine Leistung fordern. Die Leistung kann ein Tun sein, etwa Lieferung oder Zahlung, oder ein Unterlassen, etwa der Verzicht auf Konkurrenztätigkeit.

Absatz 2 regelt die Rücksichtnahmepflichten. Danach kann jedes Schuldverhältnis beide Seiten verpflichten, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Diese Pflichten bestehen unabhängig von der Hauptleistung.

Voraussetzungen für Pflichten aus § 241 BGB:

  • Es besteht ein Schuldverhältnis, zum Beispiel ein Vertrag oder ein vorvertraglicher Kontakt nach § 311 Abs. 2 BGB.
  • Für Absatz 1: Der Inhalt des Schuldverhältnisses gibt dem Gläubiger einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung.
  • Für Absatz 2: Nach Inhalt und Natur des Schuldverhältnisses ist Rücksicht auf den anderen Teil geboten.

Rechtsfolge: Der Gläubiger kann die Leistung verlangen. Verletzt eine Seite ihre Pflichten, kommt in der Regel Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Bei Verletzung von Rücksichtnahmepflichten kann sich der andere Teil unter Umständen sogar vom Vertrag lösen, § 324 BGB.

Typische Fälle: Der Handwerker beschädigt bei der Reparatur den Parkettboden des Kunden. Der Arbeitgeber gibt sensible Daten eines Arbeitnehmers weiter. Der Verkäufer klärt nicht über bekannte Gefahren des Produkts auf. In all diesen Fällen geht es nicht um die Hauptleistung, sondern um Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.

Abgrenzung: § 241 BGB begründet selbst keinen Schadensersatzanspruch. Die Norm beschreibt nur, welche Pflichten bestehen. Der Anspruch folgt meist aus § 280 BGB. Für Kontakte vor Vertragsschluss ergänzt § 311 Abs. 2 BGB die Norm, das ist die gesetzliche Grundlage der culpa in contrahendo. Vom Deliktsrecht (§ 823 BGB) unterscheidet sich § 241 Abs. 2 BGB dadurch, dass eine Sonderverbindung zwischen den Parteien bestehen muss.

Die Rechtsprechung wendet § 241 Abs. 2 BGB häufig zusammen mit § 280 BGB an, etwa bei Schutzpflichtverletzungen im Miet- und Arbeitsrecht. Wie weit die Rücksichtnahmepflichten reichen, kommt auf den Einzelfall an.

Beispiel aus der Praxis

Du lässt einen Maler deine Wohnung streichen. Beim Abdecken kippt er einen Farbeimer über dein Sofa. Die Malerarbeiten selbst sind einwandfrei, die Hauptleistung ist also erfüllt. Trotzdem hat der Maler seine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt, auf dein Eigentum Rücksicht zu nehmen. Du kannst in der Regel Schadensersatz für das Sofa nach § 280 Abs. 1 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB verlangen.

So zitierst du diese Norm
§ 241 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 241 Abs. 1 S. 1 BGB

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