Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 311 BGBRechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1: Begründung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 311 BGB (amtliche Fassung)

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 311, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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Kurz erklärt: Was regelt § 311 BGB?

§ 311 BGB regelt, wie rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse entstehen. Die Norm ist die gesetzliche Heimat der culpa in contrahendo, also der Haftung für Fehlverhalten schon vor Vertragsschluss.

Die drei Absätze im Überblick:

  • Absatz 1 stellt den Grundsatz auf: Schuldverhältnisse entstehen durch Vertrag, also durch Angebot und Annahme.
  • Absatz 2 lässt ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB schon vor Vertragsschluss entstehen: durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags oder ähnliche geschäftliche Kontakte.
  • Absatz 3 erstreckt diese Pflichten auf Dritte, die nicht Vertragspartei werden sollen, vor allem wenn sie besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nehmen, etwa Vermittler oder Sachverständige.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) sind: ein vorvertragliches Schuldverhältnis, die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht, Vertretenmüssen und ein Schaden. Rechtsfolge ist Schadensersatz, in der Regel gerichtet auf das negative Interesse: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde.

Typische Fallgruppen: der Sturz im Kaufhaus auf dem glatten Boden noch vor dem Kauf, der grundlose Abbruch von Vertragsverhandlungen, nachdem die andere Seite im Vertrauen auf den Abschluss schon Aufwendungen gemacht hat, und die Verletzung von Aufklärungspflichten über Umstände, die für die Entscheidung der anderen Seite erkennbar wesentlich sind.

Abgrenzung: Kommt der Vertrag zustande und wird eine Leistungspflicht verletzt, greifen die §§ 280 ff. BGB direkt. Das Deliktsrecht (§ 823 BGB) hilft bei reinen Vermögensschäden häufig nicht weiter, weil das Vermögen dort nicht geschützt ist. Genau diese Lücke schließt die culpa in contrahendo. Für Formfragen bei Grundstücksgeschäften gilt daneben § 311b BGB als eigene Norm. Die Rechtsprechung verlangt beim Verhandlungsabbruch Zurückhaltung: Wer verhandelt, darf grundsätzlich noch abspringen, haftet aber, wenn er ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er das Vertrauen auf den sicheren Abschluss geweckt hat.

Beispiel aus der Praxis

Murat besichtigt einen Gebrauchtwagen beim Händler. Beim Rundgang durch die Halle rutscht er auf einer frisch gewischten, nicht gekennzeichneten Stelle aus und verletzt sich. Einen Kaufvertrag hat er noch nicht geschlossen. Trotzdem bestand durch die Vertragsanbahnung schon ein Schuldverhältnis mit Schutzpflichten (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Händler hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und schuldet Murat Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, ohne dass es auf einen späteren Kauf ankommt.

Häufige Fragen zu § 311 BGB

Was ist culpa in contrahendo einfach erklärt?

Das ist die Haftung für Fehler vor Vertragsschluss. Schon wer verhandelt oder einen Laden betritt, steht in einem vorvertraglichen Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten. Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen.

Kann ich Vertragsverhandlungen einfach abbrechen?

Grundsätzlich ja, bis zum Vertragsschluss besteht Abschlussfreiheit. Eine Haftung kommt in der Regel erst in Betracht, wenn du das Vertrauen auf den sicheren Abschluss geweckt hast und dann ohne triftigen Grund abspringst und die andere Seite deshalb Aufwendungen gemacht hat.

Was ist der Unterschied zwischen § 311 Abs. 2 und § 823 BGB?

§ 823 BGB schützt nur bestimmte Rechtsgüter wie Körper und Eigentum, nicht das bloße Vermögen. Die culpa in contrahendo aus § 311 Abs. 2 BGB erfasst auch reine Vermögensschäden, etwa nutzlose Aufwendungen im Vertrauen auf einen Vertragsschluss.

Wann haftet ein Dritter nach § 311 Abs. 3 BGB?

Wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch die Verhandlungen erheblich beeinflusst. Klassisches Beispiel ist der Vermittler oder Berater, der mit besonderer Sachkunde auftritt, oder wer ein starkes wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrag hat.

Welchen Schadensersatz gibt es bei culpa in contrahendo?

In der Regel das negative Interesse: Du wirst so gestellt, wie du ohne die Pflichtverletzung stündest. Ersetzt werden zum Beispiel nutzlose Aufwendungen oder Heilbehandlungskosten. Auf den Abschluss des Vertrags selbst besteht in der Regel kein Anspruch.

So zitierst du diese Norm
§ 311 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 311 Abs. 1 S. 1 BGB

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