Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 313 BGBStörung der Geschäftsgrundlage

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 3: Anpassung und Beendigung von Verträgen

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 313 BGB (amtliche Fassung)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(+++ § 313: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 313, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 313 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 313 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Untertitel 3: Anpassung und Beendigung von Verträgen“

  • § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
  • § 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

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