Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 312m BGBAbweichende Vereinbarungen und Beweislast

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 4: Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 312m BGB (amtliche Fassung)

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 312m, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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