Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 312l BGBAllgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 2: Grundsätze bei Verbraucherverträgen und besondere Vertriebsformen › Kapitel 3: Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 312l BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(2) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

(3) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 312l, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 312l BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 312l Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 3: Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze“

  • § 312i BGB Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
  • § 312j BGB Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
  • § 312k BGB Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
  • § 312l BGB Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

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