§ 334 BGBEinwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten
Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 334, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 334 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 334 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten“
- § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
- § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 330 BGB Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331 BGB Leistung nach Todesfall
- § 332 BGB Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335 BGB Forderungsrecht des Versprechensempfängers
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.