Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 333 BGBZurückweisung des Rechts durch den Dritten

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 333 BGB (amtliche Fassung)

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 333, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 333 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 333 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten“

  • § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
  • § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
  • § 330 BGB Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
  • § 331 BGB Leistung nach Todesfall
  • § 332 BGB Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
  • § 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
  • § 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
  • § 335 BGB Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Alle Paragraphen des BGB →

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