Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 329 BGBAuslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 329 BGB (amtliche Fassung)

Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 329, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 329 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 329 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten“

  • § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
  • § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
  • § 330 BGB Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
  • § 331 BGB Leistung nach Todesfall
  • § 332 BGB Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
  • § 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
  • § 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
  • § 335 BGB Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Alle Paragraphen des BGB →

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