§ 331 BGBLeistung nach Todesfall
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 331, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 331 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 331 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten“
- § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
- § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 330 BGB Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331 BGB Leistung nach Todesfall
- § 332 BGB Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335 BGB Forderungsrecht des Versprechensempfängers
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