§ 328 BGBVertrag zugunsten Dritter
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 328, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 328 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 328 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten“
- § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
- § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
- § 330 BGB Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
- § 331 BGB Leistung nach Todesfall
- § 332 BGB Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
- § 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
- § 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
- § 335 BGB Forderungsrecht des Versprechensempfängers
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