Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 332 BGBÄnderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 332 BGB (amtliche Fassung)

Hat sich der Versprechensempfänger die Befugnis vorbehalten, ohne Zustimmung des Versprechenden an die Stelle des in dem Vertrag bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen, so kann dies im Zweifel auch in einer Verfügung von Todes wegen geschehen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 332, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 332 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 332 Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten“

  • § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
  • § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme
  • § 330 BGB Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag
  • § 331 BGB Leistung nach Todesfall
  • § 332 BGB Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt
  • § 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten
  • § 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
  • § 335 BGB Forderungsrecht des Versprechensempfängers

Alle Paragraphen des BGB →

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