§ 2346 BGBWirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht
(1) Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2346, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2346 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2346 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Erbverzicht“
- § 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- § 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung
- § 2348 BGB Form
- § 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
- § 2350 BGB Verzicht zugunsten eines anderen
- § 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts
- § 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen
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