§ 2351 BGBAufhebung des Erbverzichts
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht
Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2351, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2351 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2351 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Erbverzicht“
- § 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- § 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung
- § 2348 BGB Form
- § 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
- § 2350 BGB Verzicht zugunsten eines anderen
- § 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts
- § 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen
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