Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2351 BGBAufhebung des Erbverzichts

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2351 BGB (amtliche Fassung)

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2351, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2351 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2351 Abs. 1 S. 1 BGB

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