Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2350 BGBVerzicht zugunsten eines anderen

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2350 BGB (amtliche Fassung)

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.

(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2350, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 2350 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2350 Abs. 1 S. 1 BGB

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