Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2349 BGBErstreckung auf Abkömmlinge

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2349 BGB (amtliche Fassung)

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2349, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2349 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2349 Abs. 1 S. 1 BGB

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