§ 2348 BGBForm
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2348, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2348 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2348 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Erbverzicht“
- § 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- § 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung
- § 2348 BGB Form
- § 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
- § 2350 BGB Verzicht zugunsten eines anderen
- § 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts
- § 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.