§ 2347 BGBPersönliche Anforderungen, Vertretung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2347, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2347 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2347 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 7: Erbverzicht“
- § 2346 BGB Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
- § 2347 BGB Persönliche Anforderungen, Vertretung
- § 2348 BGB Form
- § 2349 BGB Erstreckung auf Abkömmlinge
- § 2350 BGB Verzicht zugunsten eines anderen
- § 2351 BGB Aufhebung des Erbverzichts
- § 2352 BGB Verzicht auf Zuwendungen
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