Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2347 BGBPersönliche Anforderungen, Vertretung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 7: Erbverzicht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2347 BGB (amtliche Fassung)

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2347, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2347 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2347 Abs. 1 S. 1 BGB

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