§ 2345 BGBVermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit
(1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2345, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2345 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2345 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit“
- § 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
- § 2340 BGB Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
- § 2341 BGB Anfechtungsberechtigte
- § 2342 BGB Anfechtungsklage
- § 2343 BGB Verzeihung
- § 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung
- § 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
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