Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2344 BGBWirkung der Erbunwürdigerklärung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2344 BGB (amtliche Fassung)

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2344, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2344 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2344 Abs. 1 S. 1 BGB

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