§ 2344 BGBWirkung der Erbunwürdigerklärung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit
(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2344, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2344 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2344 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit“
- § 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
- § 2340 BGB Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
- § 2341 BGB Anfechtungsberechtigte
- § 2342 BGB Anfechtungsklage
- § 2343 BGB Verzeihung
- § 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung
- § 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
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