Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2342 BGBAnfechtungsklage

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2342 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.

(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2342, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 2342 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 2342 Abs. 1 S. 1 BGB

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