§ 2339 BGBGründe für Erbunwürdigkeit
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit
(1) Erbunwürdig ist:
- 1.
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- 2.
- wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- 3.
- wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
- 4.
- wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2339, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2339 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2339 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit“
- § 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
- § 2340 BGB Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
- § 2341 BGB Anfechtungsberechtigte
- § 2342 BGB Anfechtungsklage
- § 2343 BGB Verzeihung
- § 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung
- § 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
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