Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 2340 BGBGeltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 2340 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.

(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.

(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2340, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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