§ 2340 BGBGeltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit
(1) Die Erbunwürdigkeit wird durch Anfechtung des Erbschaftserwerbs geltend gemacht.
(2) Die Anfechtung ist erst nach dem Anfall der Erbschaft zulässig. Einem Nacherben gegenüber kann die Anfechtung erfolgen, sobald die Erbschaft dem Vorerben angefallen ist.
(3) Die Anfechtung kann nur innerhalb der in § 2082 bestimmten Fristen erfolgen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2340, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2340 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2340 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 6: Erbunwürdigkeit“
- § 2339 BGB Gründe für Erbunwürdigkeit
- § 2340 BGB Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
- § 2341 BGB Anfechtungsberechtigte
- § 2342 BGB Anfechtungsklage
- § 2343 BGB Verzeihung
- § 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung
- § 2345 BGB Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.