Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1938 BGBEnterbung ohne Erbeinsetzung

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1938 BGB (amtliche Fassung)

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1938, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1938 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1938 Abs. 1 S. 1 BGB

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