§ 1932 BGBVoraus des Ehegatten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge
(1) Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.
(2) Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1932, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1932 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1932 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Erbfolge“
- § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923 BGB Erbfähigkeit
- § 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926 BGB Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928 BGB Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929 BGB Fernere Ordnungen
- § 1930 BGB Rangfolge der Ordnungen
- § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932 BGB Voraus des Ehegatten
- § 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935 BGB Folgen der Erbteilserhöhung
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