§ 1926 BGBGesetzliche Erben dritter Ordnung
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1926, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1926 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1926 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Erbfolge“
- § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923 BGB Erbfähigkeit
- § 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926 BGB Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928 BGB Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929 BGB Fernere Ordnungen
- § 1930 BGB Rangfolge der Ordnungen
- § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932 BGB Voraus des Ehegatten
- § 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935 BGB Folgen der Erbteilserhöhung
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