§ 1922 BGBGesamtrechtsnachfolge
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1922, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 1922 BGB?
§ 1922 BGB ist die Grundnorm des deutschen Erbrechts. Sie ordnet die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) an: Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen als Ganzes auf die Erben über, automatisch und ohne dass es einer Annahme oder eines Übertragungsakts bedarf.
Voraussetzungen:
- Erbfall: der Tod einer natürlichen Person
- Erbenstellung: kraft Gesetzes (§§ 1924 ff. BGB) oder durch Testament oder Erbvertrag
Rechtsfolge: Die Erbschaft geht als Ganzes über. Das umfasst das Eigentum an Sachen, Forderungen, Bankguthaben, Immobilien und digitale Positionen wie Benutzerkonten, aber auch sämtliche Verbindlichkeiten. Die Erben haften grundsätzlich auch für die Schulden des Erblassers. Der Übergang geschieht von selbst im Zeitpunkt des Todes; ein Erbschein ist nur ein Nachweis der Erbenstellung, keine Voraussetzung des Erwerbs.
Wer die Erbschaft nicht will, muss sie aktiv ausschlagen, und zwar in der Regel innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von Erbfall und Berufungsgrund (§ 1944 BGB). Wer die Frist verstreichen lässt, hat die Erbschaft angenommen, mit allen Schulden. Die Haftung lässt sich aber nachträglich durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken.
Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht eine Erbengemeinschaft. Auf den Anteil jedes Miterben (Erbteil) finden die Erbschaftsvorschriften Anwendung (Absatz 2). Die Miterben können über Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen, was in der Praxis häufig zu Konflikten führt.
Typische Fälle: Streit über die Erbenstellung, die Frage, ob einzelne Rechte vererblich sind, und der Umgang mit dem digitalen Nachlass. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch der Zugang zu einem Facebook-Konto auf die Erben übergeht (BGH, Urteil vom 12.07.2018, III ZR 183/17).
Abgrenzung: Nicht vererblich sind höchstpersönliche Rechte, etwa der Nießbrauch oder Unterhaltsansprüche für die Zukunft. Das Vermächtnis (§ 2174 BGB) verschafft dem Bedachten nur einen Anspruch gegen die Erben, keinen automatischen Erwerb. Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) ist ein Geldanspruch enterbter naher Angehöriger und macht den Berechtigten nicht zum Erben.
Beispiel aus der Praxis
Ein Witwer stirbt und hinterlässt seine zwei Töchter. Ein Testament gibt es nicht. Mit seinem Tod gehen sein Haus, sein Bankguthaben, sein Auto, aber auch ein laufender Autokredit von 12.000 Euro automatisch auf beide Töchter als Erbengemeinschaft über. Die Töchter müssen nichts unternehmen, um Erbinnen zu werden. Stellt sich heraus, dass der Vater überschuldet war, können sie innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft beim Nachlassgericht ausschlagen. Verkaufen wollen sie das Haus? Dann geht das nur gemeinsam, denn als Miterbinnen können sie über Nachlassgegenstände nur zusammen verfügen.
Häufige Fragen zu § 1922 BGB
Erbe ich automatisch auch die Schulden?
Ja. Die Gesamtrechtsnachfolge umfasst das gesamte Vermögen einschließlich aller Verbindlichkeiten. Du kannst die Erbschaft aber innerhalb von sechs Wochen ausschlagen oder die Haftung später durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass beschränken.
Muss ich die Erbschaft annehmen, um Erbe zu werden?
Nein. Der Übergang geschieht mit dem Tod automatisch. Wer nicht Erbe sein will, muss aktiv ausschlagen, in der Regel binnen sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung, durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Brauche ich immer einen Erbschein?
Nein. Der Erbschein weist die Erbenstellung nur nach, er begründet sie nicht. Häufig reicht auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, etwa gegenüber Banken oder dem Grundbuchamt. Ein Erbschein wird meist erst nötig, wenn kein Testament vorliegt.
Was passiert mit Online-Konten und digitalen Daten?
Der digitale Nachlass geht in der Regel ebenfalls auf die Erben über. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhalten Erben grundsätzlich Zugang zu Benutzerkonten des Verstorbenen, etwa in sozialen Netzwerken.
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?
Der Erbe tritt in die gesamte Rechtsstellung des Verstorbenen ein, mit Vermögen und Schulden. Der Vermächtnisnehmer bekommt nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag gegen die Erben, wird aber nicht Rechtsnachfolger.
§ 1922 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1922 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Erbfolge“
- § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923 BGB Erbfähigkeit
- § 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926 BGB Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928 BGB Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929 BGB Fernere Ordnungen
- § 1930 BGB Rangfolge der Ordnungen
- § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932 BGB Voraus des Ehegatten
- § 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935 BGB Folgen der Erbteilserhöhung
Verwandte Vorschriften
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.