§ 2303 BGBPflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil
(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 2303, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 2303 BGB?
§ 2303 BGB schützt die engsten Angehörigen vor einer vollständigen Enterbung. Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann von den Erben den Pflichtteil verlangen: einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteilsberechtigt sind:
- Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und, wenn diese vorverstorben sind, Enkel
- die Eltern des Erblassers, aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind
- der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
Geschwister, Großeltern und nichteheliche Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch.
Voraussetzungen: Der Berechtigte muss durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sein. Die Höhe beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung wird zunächst ermittelt, was der Berechtigte ohne das Testament geerbt hätte; beim Ehegatten spielt dabei der Güterstand eine Rolle (§ 1371 BGB).
Rechtsfolge: Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Der Berechtigte wird nicht Miterbe und hat keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass. Er kann aber Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB), in der Regel durch ein notarielles Nachlassverzeichnis. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung.
Typische Fälle: Das sogenannte Berliner Testament, bei dem sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder beim ersten Todesfall leer ausgehen. Die Kinder können dann bereits beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil fordern. Häufig sind auch Fälle, in denen der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt hat; dann kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB in Betracht.
Abgrenzung: Die vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in den engen Grenzen des § 2333 BGB möglich, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Ein bloßes Zerwürfnis reicht dafür in der Regel nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzliche Unentziehbarkeit des Pflichtteils der Kinder als Ausfluss der Erbrechtsgarantie bestätigt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005, 1 BvR 1644/00).
Beispiel aus der Praxis
Eine verwitwete Mutter setzt in ihrem Testament ihre Tochter als Alleinerbin ein und enterbt ihren Sohn, zu dem sie seit Jahren keinen Kontakt hat. Der Nachlass ist 400.000 Euro wert. Ohne Testament hätten beide Kinder je die Hälfte geerbt, also je 200.000 Euro. Der enterbte Sohn kann von seiner Schwester den Pflichtteil verlangen: die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also 100.000 Euro in Geld. Auf das Elternhaus oder einzelne Gegenstände hat er keinen Anspruch. Um seinen Anspruch zu beziffern, kann er von der Schwester ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Fordern muss er den Pflichtteil aktiv, am besten schriftlich, denn nach drei Jahren droht die Verjährung.
Häufige Fragen zu § 2303 BGB
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Kinder und deren Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, letztere nur, wenn der Erblasser keine Kinder hatte. Geschwister und unverheiratete Partner gehen leer aus.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hätte ein enterbtes Kind nach gesetzlicher Erbfolge ein Viertel geerbt, beträgt sein Pflichtteil ein Achtel des Nachlasswertes, ausgezahlt in Geld.
Kann man den Pflichtteil komplett entziehen?
Nur in seltenen Ausnahmefällen nach § 2333 BGB, etwa wenn das Kind dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder eine schwere vorsätzliche Straftat gegen ihn begangen hat. Ein zerrüttetes Verhältnis oder Kontaktabbruch reicht in der Regel nicht aus.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung erfahren hat. Danach kann sich der Erbe auf Verjährung berufen.
Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod Vermögen verschenkt, werden diese Schenkungen für die Pflichtteilsberechnung anteilig dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Pro Jahr seit der Schenkung schmilzt der Ansatz um ein Zehntel ab.
Bekommen Kinder beim Berliner Testament etwas beim Tod des ersten Elternteils?
Als Erben zunächst nicht, denn der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe. Die Kinder sind damit beim ersten Erbfall enterbt und können ihren Pflichtteil verlangen. Viele Testamente enthalten deshalb Strafklauseln für diesen Fall.
§ 2303 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 2303 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 5: Pflichtteil“
- § 2303 BGB Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils
- § 2304 BGB Auslegungsregel
- § 2305 BGB Zusatzpflichtteil
- § 2306 BGB Beschränkungen und Beschwerungen
- § 2307 BGB Zuwendung eines Vermächtnisses
- § 2308 BGB Anfechtung der Ausschlagung
- § 2309 BGB Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abkömmlinge
- § 2310 BGB Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils
- § 2311 BGB Wert des Nachlasses
- § 2312 BGB Wert eines Landguts
- § 2313 BGB Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben
- § 2314 BGB Auskunftspflicht des Erben
- § 2315 BGB Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316 BGB Ausgleichungspflicht
Verwandte Vorschriften
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