§ 1930 BGBRangfolge der Ordnungen
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1930, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1930 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1930 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Erbfolge“
- § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923 BGB Erbfähigkeit
- § 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926 BGB Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928 BGB Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929 BGB Fernere Ordnungen
- § 1930 BGB Rangfolge der Ordnungen
- § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932 BGB Voraus des Ehegatten
- § 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935 BGB Folgen der Erbteilserhöhung
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