Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1929 BGBFernere Ordnungen

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1929 BGB (amtliche Fassung)

(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1929, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1929 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1929 Abs. 1 S. 1 BGB

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