Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1934 BGBErbrecht des verwandten Ehegatten

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1934 BGB (amtliche Fassung)

Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1934, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1934 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1934 Abs. 1 S. 1 BGB

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