§ 1931 BGBGesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge
(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.
(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.
(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1931, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1931 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1931 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Abschnitt 1: Erbfolge“
- § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge
- § 1923 BGB Erbfähigkeit
- § 1924 BGB Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925 BGB Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926 BGB Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927 BGB Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928 BGB Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929 BGB Fernere Ordnungen
- § 1930 BGB Rangfolge der Ordnungen
- § 1931 BGB Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932 BGB Voraus des Ehegatten
- § 1933 BGB Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934 BGB Erbrecht des verwandten Ehegatten
- § 1935 BGB Folgen der Erbteilserhöhung
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