Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1936 BGBGesetzliches Erbrecht des Staates

Buch 5: Erbrecht › Abschnitt 1: Erbfolge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 1936 BGB (amtliche Fassung)

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1936, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 1936 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 1936 Abs. 1 S. 1 BGB

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