§ 177 BGBVertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 177, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 177 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 177 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Vertretung und Vollmacht“
- § 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166 BGB Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167 BGB Erteilung der Vollmacht
- § 168 BGB Erlöschen der Vollmacht
- § 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171 BGB Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172 BGB Vollmachtsurkunde
- § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176 BGB Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177 BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
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