§ 169 BGBVollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 169, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 169 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 169 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Vertretung und Vollmacht“
- § 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166 BGB Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167 BGB Erteilung der Vollmacht
- § 168 BGB Erlöschen der Vollmacht
- § 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171 BGB Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172 BGB Vollmachtsurkunde
- § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176 BGB Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177 BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
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