Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 169 BGBVollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 169 BGB (amtliche Fassung)

Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 169, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 169 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 169 Abs. 1 S. 1 BGB

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