§ 167 BGBErteilung der Vollmacht
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 167, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 167 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 167 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Vertretung und Vollmacht“
- § 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166 BGB Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167 BGB Erteilung der Vollmacht
- § 168 BGB Erlöschen der Vollmacht
- § 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171 BGB Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172 BGB Vollmachtsurkunde
- § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176 BGB Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177 BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.