Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 173 BGBWirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 173 BGB (amtliche Fassung)

Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 173, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 173 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 173 Abs. 1 S. 1 BGB

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