§ 171 BGBWirkungsdauer bei Kundgebung
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 171, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 171 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 171 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Vertretung und Vollmacht“
- § 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166 BGB Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167 BGB Erteilung der Vollmacht
- § 168 BGB Erlöschen der Vollmacht
- § 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171 BGB Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172 BGB Vollmachtsurkunde
- § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176 BGB Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177 BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
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