Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 165 BGBBeschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 165 BGB (amtliche Fassung)

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 165, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 165 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 165 Abs. 1 S. 1 BGB

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