§ 164 BGBWirkung der Erklärung des Vertreters
Buch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte › Titel 5: Vertretung und Vollmacht
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 164, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
Kurz erklärt: Was regelt § 164 BGB?
§ 164 BGB ist die Grundnorm der Stellvertretung. Sie ermöglicht es, dass jemand ein Rechtsgeschäft nicht selbst abschließen muss, sondern eine andere Person für sich handeln lassen kann. Die Wirkungen des Geschäfts treffen dann direkt den Vertretenen.
Voraussetzungen
Eine wirksame Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB verlangt drei Dinge:
- Eigene Willenserklärung des Vertreters: Der Vertreter gibt eine eigene Erklärung ab. Wer nur eine fremde, fertige Erklärung überbringt, ist Bote und kein Vertreter.
- Handeln im fremden Namen: Für den Geschäftspartner muss erkennbar sein, dass das Geschäft den Vertretenen treffen soll. Das nennt man Offenkundigkeitsprinzip. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus den Umständen ergeben, etwa beim Einkauf einer Verkäuferin im Laden ihres Arbeitgebers.
- Vertretungsmacht: Der Vertreter braucht die Befugnis zum Handeln. Sie folgt aus einer Vollmacht (§ 167 BGB) oder aus dem Gesetz, etwa bei Eltern (§ 1629 BGB) oder Geschäftsführern.
Rechtsfolge
Das Geschäft wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Er wird Vertragspartner, nicht der Vertreter. Nach § 164 Abs. 3 BGB gilt das auch für Erklärungen, die dem Vertreter gegenüber abgegeben werden.
Typische Fälle
Alltagsbeispiele sind der Autokauf über einen Bevollmächtigten, der Abschluss von Verträgen durch Mitarbeiter eines Unternehmens oder Eltern, die für ihr Kind ein Konto eröffnen. Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, greift § 164 Abs. 2 BGB: Der Handelnde ist dann selbst gebunden und kann sich nicht auf einen Irrtum berufen.
Abgrenzung
Handelt jemand ohne Vertretungsmacht, ist der Vertrag nach § 177 BGB schwebend unwirksam, und der Vertreter haftet unter Umständen nach § 179 BGB selbst. Vom Vertreter zu unterscheiden ist der Bote, der keine eigene Erklärung abgibt. Bei höchstpersönlichen Geschäften wie der Eheschließung oder dem Testament ist Stellvertretung ausgeschlossen. Für kaufmännische Vollmachten gelten ergänzend §§ 48 ff. HGB (Prokura und Handlungsvollmacht).
Beispiel aus der Praxis
Mira liegt krank im Bett und bittet ihren Bruder Tom, für sie einen gebrauchten Kleinwagen zu kaufen. Sie gibt ihm eine schriftliche Vollmacht mit. Tom unterschreibt beim Händler den Kaufvertrag ausdrücklich "im Namen von Mira". Damit liegen alle Voraussetzungen des § 164 BGB vor: eigene Erklärung, Handeln im fremden Namen, Vertretungsmacht. Vertragspartnerin des Händlers ist Mira. Sie muss den Kaufpreis zahlen und kann die Übergabe des Autos verlangen, Tom selbst wird aus dem Vertrag weder berechtigt noch verpflichtet.
§ 164 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 164 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 5: Vertretung und Vollmacht“
- § 164 BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters
- § 165 BGB Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166 BGB Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167 BGB Erteilung der Vollmacht
- § 168 BGB Erlöschen der Vollmacht
- § 169 BGB Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171 BGB Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172 BGB Vollmachtsurkunde
- § 173 BGB Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174 BGB Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175 BGB Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176 BGB Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde
- § 177 BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
Verwandte Vorschriften
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.