§ 1624 BGBAusstattung aus dem Elternvermögen
Buch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
(1) Was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gewährleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den für die Gewährleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1624, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 1624 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 1624 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen“
- § 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617a BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617c BGB Name bei Namensänderung der Eltern
- § 1617d BGB Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617e BGB Einbenennung, Rückbenennung
- § 1617f BGB Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
- § 1617g BGB Geburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617h BGB Geburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617i BGB Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618 BGB Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619 BGB Dienstleistungen in Haus und Geschäft
- § 1620 BGB Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
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